Lizenz - Wirtschaftslexikon
2017-5-13 · Die Lizenz kann dabei je nach der vertraglichen Ausgestaltung schuldrechtliche Wirkung nur zwischen den Vertragsschließenden entfalten oder auch dem Lizenznehmer unmittelbare Rechte gegenüber Dritten gewähren. In der Regel hat der Lizenznehmer für die Nutzung der Lizenz eine Lizenzgebühr an den Lizenzgeber zu zahlen.